Der Donnerstag • Der Vorstand • Die Satzung

1. Name, Rechtsform, Sitz

1.1. Die Landespressekonferenz Schleswig-Holstein – im folgenden „LPK“ genannt – ist eine freie und unabhängige Arbeitsgemeinschaft.

1.2. Sitz der LPK ist Kiel.


2. Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft

2.1. Die LPK ist eine Arbeitsgemeinschaft von Journalistinnen und Journalisten, die hauptberuflich und regelmäßig für Printmedien, Agenturen sowie elektronische Medien über die schleswig-holsteinische Landespolitik berichten.

2.2. Die LPK bekennt sich zur Presse- und Rundfunkfreiheit. Sie tritt für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein.

2.3. Aufgabe der LPK ist es, die journalistische Arbeit ihrer Mitglieder zu erleichtern und deren gemeinsame Interessen gegenüber Landtag, Landesregierung, Behörden und Organisationen zu wahren und zu vertreten.

2.4. Die LPK darf journalistische Initiativen nicht beeinträchtigen.


3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder der LPK müssen die Voraussetzungen von 2.1. erfüllen.

3.2. Die von den Redaktionen entsandten Vertreter werden dem Sprecherkollegium schriftlich benannt. Journalisten, die keine Redaktion vertreten, beantragen die Mitgliedschaft ebenfalls schriftlich. Dem Antrag ist eine Bestätigung der Redaktion beizufügen, die ausweist, daß sie regelmäßig über schleswig-holsteinische Landespolitik berichten.

3.3. Über die Aufnahme entscheidet das Sprecherkollegium einvernehmlich.
Wird ein Bewerber abgelehnt, kann er eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

3.4. Die Mitgliedschaft erlischt

3.4.1. wenn die Voraussetzungen nach 2.1. entfallen.

3.4.2. wenn die entsendende Redaktion die Benennung eines Mitgliedes zurückzieht.

3.4.3. wenn das Mitglied oder die entsendende Redaktion mit der jährlichen Beitragszahlung trotz Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand bleibt.

3.4.4. durch Ausschluß wegen Verstoßes gegen die Richtlinien, insbesondere Ziffer 2.2. oder wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Interessen der LPK. Nach Anhörung entscheidet das Sprecherkollegium mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Der Betroffene kann gegen den Ausschluß innerhalb von vier Wochen nach dessen Mitteilung beim Sprecherkollegium Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang eine Mitgliederversammlung. Der Ausschluß bedarf der Zustimmung von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3.5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der LPK.


4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Der Schutz der Vertraulichkeit von Informationen muß gewährleistet sein.

Informationen gegenüber Mitgliedern der LPK können gegeben werden unter „A“ – zur freien Verwendung, „B“ – zur Verwertung ohne Quellenangabe und „C“ – vertraulich.

Jede Mitteilung gilt als beliebig verwendbar (A), wenn der Auskunftgebende nicht zuvor eine einschränkende Erklärung (B oder C) abgegeben hat.
Die Entgegennahme von Informationen unter „C“ kann abgelehnt werden. Lehnen nur einzelne Mitglieder der LPK die Entgegennahme einer vertraulichen Mitteilung ab, so haben sie den Raum zu verlassen. Geben Mitglieder eine vertraulich entgegengenommene Mitteilung an ihre Redaktion(en) weiter, so sind auch diese an die Vertraulichkeit gebunden.

4.2. Sperrfristen für Vorausmaterial zu Pressekonferenzen und Veranstaltungen sind verbindlich. Ist zu einem konkreten Thema eine Pressekonferenz anberaumt, gilt deren Termin als Sperrfrist.

4.3. Es ist grundsätzlich zulässig, Bild und Ton aufzunehmen. Ausgenommen sind Hintergrundgespräche, Kategorie C, und so genannte „Pressegespräche“ unter Kategorie B. Ist ein B-Gespräch vorgesehen, muß der Einladende das vorher verbindlich mitteilen.

4.4. Wer vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen das Vertraulichkeitsgebot verstößt, kann auf Antrages eines Mitgliedes durch einvernehmlichen Beschluß des Sprecherkollegiums mit Sanktionen belegt werden – bis hin zum Ausschluß von vier Wochen von Veranstaltungen der LPK.
Wird kein Einvernehmen erreicht oder Widerspruch erhoben, gelten die Regeln über den Ausschluß analog.


5. Organe

5.1. Organe der LPK sind
5.1.1.die Mitgliederversammlung als oberstes Organ 5.1.2. das Sprecherkollegium als Vorstand

5.2. Die Mitgliederversammlung

5.2.1. Für die Mitgliederversammlung kann jede in der LPK vertretene Redaktion bis zu drei Stimmberechtigte benennen. Hörfunk und Fernsehen eines Veranstalters gelten dabei als zwei Redaktionen.

5.2.2. Die stimmberechtigten Mitglieder für die Redaktionen sind dem Sprecherkollegium schriftlich zu melden. Die Benennung soll vor der Jahres-Mitgliederversammlung erfolgen und gilt bis zur nächsten, falls die Redaktionen keine Änderung anmelden. „Selbstzahler“ sind stimmberechtigt.
Alle Mitglieder können beratend teilnehmen.

5.2.3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Viertel der Stimmberechtigten vertreten ist. Wird dieses Quorum nicht erreicht und innerhalb von vier Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen, ist diese auf jeden Fall beschlußfähig.

5.2.4. Für einen Beschluß der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit es diese Richtlinien nicht anders bestimmen.

5.2.5. Die Richtlinien können nur geändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen und die beabsichtigte Änderung in der mit der Einladung verschickten Tagesordnung ausgewiesen ist.

5.2.6. Die Jahres-Mitgliederversammlung findet in der Regel im Oktober statt. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder hat das Sprecherkollegium zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich mit Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin.

5.2.7. Die Mitgliederversammlungen unterliegen der Vertraulichkeit. Sie kann per Mehrheitsbeschluß im zu bestimmenden Umfang aufgehoben werden.
Nichtmitglieder können auf Beschluß der Versammlung gehört werden.

5.2.8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über die Beiträge. Beitragsänderungen sind nur möglich, wenn sie mit der Einladung in der Tagesordnung angekündigt wurden.


5.3. Das Sprecherkollegium

5.3.1. Das Sprecherkollegium besteht aus dem geschäftsführenden Sprecher und mindestens drei weiteren, gleichberechtigten Sprechern sowie dem Schatzmeister.

5.3.2. Die Mitglieder des Sprecherkollegiums werden auf der Jahres-Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für ein Jahr gewählt.
Gibt es mehr Kandidaten für das Sprecherkollegium als die beschlossene Zahl, sind die Bewerber mit den meisten der abgegebenen Stimmen gewählt.
Wählbar sind alle Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

5.3.3. Den Vorsitz führt der geschäftsführende Sprecher. Im Falle seiner Verhinderung amtiert das dienstälteste Mitglied des Sprecherkollegiums.

5.3.4. Das Sprecherkollegium
-führt die Geschäfte der LPK,
-vertritt die Ziele der LPK gemäß 2.3. gegenüber Dritten, -lädt zu Veranstaltungen der LPK ein, leitet sie und übt dabei das Hausrecht aus, -beruft die Mitgliederversammlungen ein, -erstattet den Jahres- und Kassenbericht, -beschließt über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern gemäß den Abschnitten 3.3. und 3.4.4.
-und ahndet Verstöße gegen die Richtlinien.

5.3.5. Das Sprecherkollegium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einstimmigkeit ist anzustreben.


6. Mitgliedsbeiträge

6.1. Die Mitgliedsbeiträge dürfen ausschließlich für die in Abschnitt 2.3.
genannten Zwecke verwandt werden.

6.2. Beitragsschuldner sind die entsendenden Publikationsorgane sowie die nicht von einer Redaktion entsandten Mitglieder.

6.3. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest.

6.4. Bei einer Auflösung der LPK fällt das Vermögen an die Stiftung des Kieler Presse-Klubs.


Beschlossen von der LPK-Mitgliederversammlung am 31. Oktober 1989, geändert am 27. Oktober 1998

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